Kammer: Asylbewerber nicht per Handschlag zum Arzt ernennen
Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes – so sieht es ein Entwurf mit Stand 21.9.2015 vor – soll ein § 10c „Vorübergehende Ermächtigung zur Ausübung der Heilkunde“ in die Bundesärzteordnung eingeführt werden.
Demnach dürften Asylbegehrende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, diese aber nicht ausreichend belegen können, vorübergehend in den Aufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterkünften für Asylbegehrende ärztlich tätig werden.
Für die Ermächtigung soll es ausreichen, dass der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft macht. In einem Fachgespräch soll er gegenüber der zuständigen Landesbehörde seinen…
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