Anzeige

Kann sie sich durch Lohnverzicht einkaufen?

Dr. L. G.,

Fachärztin für Allgemeinmedizin in D.:

 

Ich plane die Zusammenarbeit mit einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die früher als Weiterbildungsassistentin in meiner Praxis beschäftigt war. Gibt es die Variante – neben einer Bezahlung als angestellte Ärztin – , einen gewissen Anteil der Vergütung als „schleichende Übernahme“ zu vereinbaren, weil eine tarifliche Bezahlung einer Kollegin meine finanziellen Möglichkeiten übersteigen würde? Kann die Kollegin gleich nach Beendigung der Weiterbildungszeit, noch bevor sie offiziell ihre Facharztprüfung abgelegt hat, bei mir weiterarbeiten? Unser Bezirk ist zulassungsgesperrt.

 

Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:


Im gesperrten Gebiet ist eine Anstellung nur im Rahmen des Jobsharing mit Leistungsmengenbeschränkung möglich, daran hat sich auch seit gelten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes nichts geändert. Die Abrechnungsmenge darf im Falle des Jobsharings nur um 3 % des Fachgruppendurchschnitts steigen.

Bei einer angestellten Ärztin ist eine Vergütung für die „schleichende Übernahme“ in der Regel nicht angezeigt, da der angestellte Arzt / die angestellte Ärztin meist nicht von vornherein als Nachfolger/in vorgesehen ist. Selbstverständlich ist es aber im…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.