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Kasse darf Ärzten unter die Arme greifen

Autor: reh

Ausgerechnet das Bundesversicherungsamt wollte verhindern, dass die Gmünder Ersatzkasse (GEK) Arbeitgebern eine „arbeitgeberfreundliche“ Variante des neuen Aufwendungsausgleichsgesetzes bietet. Danach zahlen die Kassen nämlich – gegen eine Umlage – das Gehalt Ihrer kranken Helferin ab dem ersten Krankheitstag weiter. Vor Gericht setzte sich die GEK jedoch durch.

Seit Januar 2006 gilt das neue Aufwendungsausgleichsgesetz, nach dem die Krankenkassen die teuren Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall von Arbeitnehmern übernehmen (MT berichtete in MT Nr. 13, 2006). Dabei zahlen die Kassen das Gehalt der kranken Helferin ab dem ersten Krankheitstag, sofern die Praxis nicht mehr als 30 Mitarbeiter hat. Erstattungsfähig sind bis zu 80 % des Bruttogehalts.

Finanziert wird die Erstattung über eine Umlage, die der Arbeitgeber an die Kasse entrichten muss. Und um eben diese Umlage ging es im Streit zwischen der GEK und dem Bundesversicherungsamt. Die Umlage, die die Arbeitgeber zahlen müssen, errechnet sich als ein bestimmter Prozentsatz vom rentenpflichtigen…

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