Kasse will GOÄ-Nr. 7 nicht zahlen
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Der Verordnungsgeber hat in der GOÄ eine ziemlich unklare Regelung zur Abrechnung des Besuchs außerhalb der Sprechstunde getroffen. Einerseits hat er den Zuschlag A für alle außerhalb der Sprechstunde erbrachten Leistungen vorgesehen. Andererseits hat der Verordnungsgeber in Abschnitt Bxa0V der GOÄ verschiedene Zuschläge für Besuche normiert. Außerdem dürfen die Zuschläge A bis D und Kxa01 nicht neben Zuschlägen E bis J und Kxa02 abgerechnet werden.
Aus dieser etwas widersprüchlichen Regelung wird man wohl schließen müssen, dass der Arzt ein Wahlrecht hat, ob er die speziellen Besuchszuschläge oder die allgemeinen…
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