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Kassenanfrage verweigern?

Autor: det

Die verflixten Kassenanfragen werden von Jahr zu Jahr mehr. Unterm Deckel sind die Ärzte leider vertraglich verpflichtet, gegen oft rein „virtuelle“ EBM-Pünktchen zu antworten. Gilt das auch, wenn Kassen-Bürokraten sich nicht an die vereinbarten Vordrucke halten?

Im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ), der für Ärzte und Primärkassen verbindlich ist, steht in § 36: „Gutachten und Bescheinigungen mit gutachterlichen Stellungnahmen, für die keine Vordrucke vereinbart wurden, sind nach den Leistungspositionen des BM-Ärzte zu vergüten.“ Und das sind die EBM-Nrn. Die gleiche Formulierung findet sich im Vertrag mit den Ersatzkassen (EKV).

Kasse in der Pflicht
Die Antwort verweigern dürfen Sie aber dann, wenn die Kasse geschlampt hat. Verwendet sie keinen vereinbarten Vordruck, muss sie nach den Mantelverträgen angeben, gemäß welchem Gesetz oder welcher Rechtsvorschrift die Übermittlung der Information zulässig ist. Fehlt dieser Hinweis, darf, ja muss der Arzt…

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