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Kein Arbeitszimmer

Autor: AT

Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches

 

Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Fall machten die Eheleute, beide Allgemeinmediziner, die Kosten für eine Notfallpraxis in ihrem Privathaus als Betriebsausgabe bei der Steuer geltend. Im Keller ihres Wohnhauses befinden sich u.a. ein Behandlungsraum für Patienten sowie eine Patiententoilette. Das Arztehepaar nutzt diese Räume während der Bereitschaftsdienste als Notfallpraxis.

Für das Streitjahr ermittelten die Ärzte ihren Gewinn im Zusammenhang mit der Notfallpraxis und machten 6,27 % der Gebäudeaufwendungen, darunter auch die degressive Gebäude-Absetzung für Abnutzung, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, die Aufwendungen fielen unter das absolute Abzugsverbot des § 4…

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