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Kein Cent von den Kassen

Autor: det

Kosten für Methoden ohne nachgewiesene Wirksamkeit müssen die Kassen weder ambulant noch stationär erstatten. Das gilt laut Bundessozialgericht (BSG) auch, wenn nur (wesentliche) Teile des Verfahrens nicht nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin anerkannt sind. Auch alternative Therapieen müssen sich dieser Bewertung stellen, lautet das Urteil (Az.: B 1 KR 16/00 R).

Die Klägerin, die nach eigenen Angaben wegen eines geschwächten Immunsystems seit längerem unter Migräne und Allergien leidet, ist bei der beklagten Ersatzkasse freiwillig versichert. Zur Besserung ihres Gesundheitszustandes ließ sie sich wiederholt in einer Privatklinik im Rahmen einer "Therapie nach F. X. Mayr" behandeln, die nach den Feststellungen der in den verschiedenen Instanzen beteiligten Gerichte zu einem wesentlichen Teil aus Darmspülungen ("Colon-Hydro-Therapie") bestehe. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Bezuschussung derartiger Aufenthalte abgelehnt hatte, begab sich die Klägerin 1998 für jeweils etwa zwei Wochen auf eigene Kosten in die Klinik und verlangte Erstattung der…

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