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Kein Methadon ohne Begleitkrankheit
Die Klage hat nach Auskunft des Bundesausschusses aufschiebende Wirkung, so dass seine bisherigen Richtlinien weiterhin anzuwenden sind. Danach ist eine Substitutionsbehandlung zu Lasten der GKV nur möglich, wenn neben der Drogenabhängigkeit noch eine zu behandelnde Begleiterkrankung vorliegt. Von dieser Einschränkung will das BMG abrücken und stützt sich dabei auf eine neue Richtlinie der Bundesärztekammer. Die Vertreter der Krankenkassen im Bundesausschuss befürchten aber eine unzulässige Ausdehnung ihrer Leistungspflicht.
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