Kein Werbeverbot für einen „Kussmund“
Im Jahre 2004 hatte der Zahnarzt in verschiedenen Zeitungen und in Kinoprogrammen auf seine Leistungen hingewiesen. Darauf sollte – als Blickfang – ein lachender Mund mit leicht geöffneten Lippen und makellosen Zähnen hinweisen. Die Zahnärztekammer befand: So geht das nicht – und verklagte den Werbenden vor dem Landgericht Essen. Dort bekam die Kammer teilweise Recht, der Zahnarzt ging in die Berufung und hat nun selber gut lachen – befand das OLG Hamm doch, dass der Mund zwar dazu diene, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Dies sei aber gerade Sinn und Zweck von Werbung. Die Sachinformationen gerieten aber aufgrund des Größenverhältnisses von Text und Bild nicht in den Hintergrund.
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