Anzeige

Keine Pflicht zur Rundum-Betreuung

Stürzt ein pflegebedürftiger Mensch im Altenheim und wird dabei verletzt, muss er beweisen, dass das Personal seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Sonst muss das Heim nicht für die Schäden aufkommen.

Dies berichtet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer
0180 - 52 54 555) und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte.

Eine alte Dame lebte in einem Appartement eines Altenwohnheims. Sie war wegen verschiedener altersbedingter Gebrechen nicht allein geh- und stehfähig, desorientiert und nur eingeschränkt in der Lage, für die eigene Sicherheit zu sorgen. Der Medizinische Dienst ordnete sie in Pflegestufe II ein, ihr wurden 3,5 Stunden täglich Hilfe gewährt in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Als die alte Dame eines Tages in ihrem Appartement stürzte und sich den Oberschenkelhals brach, kam es zum Streit. Die Richter des OLG Hamm…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.