Klinik darf´s, Praxis nicht
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen die Bioresonanztherapie gehört, dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der GKV nur angewendet werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ihren medizinischen Nutzen in den einschlägigen Richtlinien bescheinigt hat. Das war im Falle einer Klägerin, die von ihrer Kasse für die Bioresonanztherapie aufgewendete 6300 € erstattet haben wollte, nicht geschehen (Az.: B 1 KR 18/01 R).
Die Frage, ob eine neue Methode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und damit dem vom SGB V geforderten Standard entspricht, soll nicht von Fall zu Fall durch die Kasse oder das Gericht, sondern für die…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.