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Klinik drückt sich vorm Bezahlen!

Frage von Dr. Sylvia Schnitzer,
Fachärztin f. HNO-Heilkunde,
Grevesmühlen:

Eine Patientin wurde wegen eines internistischen Problems in das Krankenhaus eingeliefert, Schwindel bestand ebenfalls. Weil die Patientin sagte, dass sie bei mir einen Termin in der zweiten Woche ihres Krankenhausaufenthaltes hätte, sagte ihr der im Krankenhaus tätige Arzt, ich könnte dann gleich abklären, ob das Ohr ursächlich auch für den Schwindel in Frage kommt. Ich liquidierte daraufhin die Untersuchung der Patientin während ihres stationären Aufenthaltes nach GOÄ und reichte sie dem Krankenhaus zur Begleichung ein. Daraufhin rief der dortige Arzt an und teilte mir mit, dass sie ja sowieso einen Termin bei mir gehabt hätte. Ich hätte normal nach dem EBM über die KV liquidieren müssen. Wer hat nun Recht?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Ich bin der Auffassung, die Ärztin muss gegenüber dem Krankenhausträger abrechnen, da das Krankenhaus gegenüber dem Patienten auch die Erbringung HNO-ärztlicher Leistungen schuldet. Die Patientin wurde u.a. mit Schwindel ins Krankenhaus eingeliefert. Das Krankenhaus schuldet deshalb auch eine Abklärung der Frage, welche Ursache der Schwindel hatte. Kommt es bei der Abklärung dieser Fragestellung auf HNO-ärztliche Untersuchungen an, muss das Krankenhaus diese Leistungen selbst oder durch Konsiliarärzte erbringen. Diese Leistungen sind mit dem Pflegesatz abgegolten und können nicht über die KV abgerechnet werden.

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