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K.o.-Katalog austricksen?

Frage von Dr. O. S. aus T.,
Internist:

Bezüglich der schwierigen Wahl zwischen Fach- oder Hausarzt-Internist habe ich folgende Fragen: Voraussetzung: Praxisgemeinschaft von zwei Internisten, bei der der eine Internist hausärztlich und der andere fachärztlich ohne Schwerpunkt niedergelassen ist. Beide Internisten haben die KV-Zulassung für alle K.o.-Leistungen. Kann der hausärztliche Internist seinen Facharzt-Kollegen im Urlaub oder auch an einem Tag in der Woche, an dem der Facharzt keine Sprechstunde hat, fachärztlich vertreten, solange die Gesamtvertretungszeit von drei Monaten im Jahr nicht überschritten wird? Wenn ja, könnte der Hausarzt z.B. seine Patienten an den Facharzt überweisen und dann bei seinen eigenen Patienten in Vertretung des Facharztes fachärztliche, sprich K.o.-Leistungen erbringen? Die Vergütung könnte ja dann im Innenverhältnis geregelt werden. Der Patient würde praktisch nicht merken, dass er an den Kollegen überwiesen wurde. Wenn nein, wäre es im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis möglich?

Können die zwei Internisten der Praxisgemeinschaft ihre haus- bzw. fachärztliche Zulassung tauschen, auch wenn für beide Sparten Niederlassungssperre in dieser Region besteht?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Im Ausgangsfall haben beide Internisten die gleiche Qualifikation, beide dürfen alle K.o.-Leistungen in ihrer Einzelpraxis erbringen und abrechnen. Bis Ende 2002 - solange gilt noch die Übergangsfrist bezüglich des K.o.-Katalogs - ist die Vertretung unproblematisch. Für die Konstellation "Praxisgemeinschaft" bestehen zur Vertretung keine speziellen Bundesvorgaben. Besitzen die Internisten der beiden Einzelpraxen wie hier die gleiche Qualifikation, dann steht § 14 Bundesmantelvertrag-Ärzte einer Vertretung nicht entgegen. Danach muss der Vertreter nur die notwendige Qualifikationsvoraussetzung zur Leistungserbringung…

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