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Kollege zwischen allen Stühlen

G.R., Arzt in Thüringen:

Ich hatte vor, meine Praxis aufzugeben und eine in der Pfalz zu kaufen. Der Übernahmevertrag war bereits unterschrieben, als mir die Zulassung verweigert wurde, weil gegen mich in den letzten Jahren Regresse wegen Unwirtschaftlichkeit ausgesprochen wurden. Ich rechnete die „Psychoziffern“ überproportional häufig ab. Nur ein Drittel der Fachgruppen-Kollegen hatte dazu die Berechtigung, ich wurde aber mit allen verglichen. Meine Praxis ist psychosomatisch ausgerichtet. Mit diesen Argumenten konnte ich die Regresse aber nicht abwehren. Nun erhalte ich in der Pfalz keine Zulasung und laut KV Thüringen werde ich meinen dortigen Kassenarztsitz verlieren, weil ich darauf verzichtet habe. Was ist zu tun?

 

Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:

Der Verzicht auf eine kassenärztliche Zulassung ist grundsätzlich endgültig und bindend, sodass einer Wiedererlangung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen dürften. In gesperrten Planungsbereichen – im Fall einer Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V – wird von den meisten Zulassungsausschüssen der bedingte Zulassungsverzicht akzeptiert. Der Verzicht gilt dann nur im Fall der erfolgreichen Nachbesetzung durch einen Praxisnachfolger. Dies dürfte hier aber nicht das Problem sein.

Zur Zulassung in der Pfalz schildert der anfragende Arzt, dass er…

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