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Kosten für Lagerung berechnen?

Frage von Dr. Martin Gschwender,
Arzt für Allgemeinmedizin,
München:

Ein Kollege hat mir gesagt, er würde bei der Abrechnung der in seiner Privatpraxis verabreichten (i.v., i.m., s.c.) Medikamente auf den Ampulleneinzelpreis 20 % aufschlagen. Dies sei gesetzlich so geregelt und der Aufschlag für Vorhaltung, Lagerung der Substanzen etc. Ist dies korrekt?

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:

Wir können die Ansicht Ihres Kollegen nicht teilen. Eine gesetzliche Regelung, nach der dem Patienten gegenüber ein 20%iger Zuschlag auf den normalen Arzneimittelpreis in Rechnung gestellt werden darf, existiert nicht. Bei den Vorhaltungs- und Lagerungskosten handelt es sich um Praxiskosten, welche in den normalen GOÄ-Gebühren und ggf. einer Materialkosten-Erstattung des Patienten mitumfasst sind. Diesbezüglich wird die Regelung im I Nr. 1 im Abschnitt O der GOÄ herangezogen, wonach mit den Gebühren alle Kosten abgegolten seien. Es besteht jedoch die Möglichkeit, derartige Lagerungs- und Vorhaltekosten…

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