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Kostenpflichtiger Eintrag in Online-Adressbuchverlag

Autor: RA Florian Gritschneder, Foto: Tinkstock

Ein Online-Adressbuchverlag verschickte Antragsformulare, die gut getarnet Zahlungspflichten enthielt. Muss der Arzt zahlen?

Diverse Unternehmen und Selbständige bekamen per Mail das Antragsformular eines Internet-Adressbuchverlags zugesandt. Das Angebot: Sie könnten sich mit ihren Daten ins Internetverzeichnis eintragen lassen, das sei eine günstige Werbung.

Firma X erklärte sich damit einverstanden und sandte das Antragsformular unterschrieben zurück. Kurz darauf erhielt die Firma eine Rechnung über 773,50 Euro brutto. Sie setzte sich zur Wehr und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an: Im Antragsformular sei von Vergütung keine Rede.

Vergeblich klagte der Internet-Adressbuchverlag die Gebühr für die Publikation der Kontaktdaten ein. Beim Amtsgericht München erlitt er eine Niederlage. Der Vertrag sei…

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