Kündigung unwirksam
Im vorliegenden Fall beendete 1998 die Klägerin ihre Ausbildung. Ebenfalls im Juni 1998 gebar sie ein Kind. Während des gesamten Anspruchszeitraums (24 Monate vom Tag der Geburt an) bezog sie Erziehungsgeld und arbeitete zunächst nicht. Am 16. August 1999 trat sie in ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis (19 Wochenstunden) mit einem neuen Arbeitgeber. Diesem war bei Vertragsschluss bekannt, dass die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld hatte. Im Juni 2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, weil sie gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG verstoße. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Auch die Revision des Beklagten…
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