Künstliche Ernährung darf beendet werden
Patienten mit „schwersten zerebralen Schädigungen und anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom; auch so genanntes Wachkoma)“ haben wie alle Patienten ein Recht auf Behandlung, Pflege und Zuwendung. „Lebenserhaltende Therapie einschließlich – ggf. künstlicher – Ernährung ist daher unter Beachtung ihres geäußerten Willens oder mutmaßlichen Willens grundsätzlich geboten.“
Verfügung vorhanden?
Die Dauer der Bewusstlosigkeit dürfe „kein alleiniges Kriterium für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen sein“, schreibt die BÄK. Habe der Patient keinen Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten, sei in der Regel die Bestellung eines Betreuers erforderlich. „Bei einwilligungsunfähigen…
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