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Künstliche Ernährung darf beendet werden

Autor: khb

Die künstliche Ernährung von Apallikern darf nach Einschätzung der Bundesärztekammer (BÄK) abgebrochen werden, wenn dies der Patientenwille ist. Das jedenfalls ergibt sich aus den „Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“, die im Mai vergangenen Jahres von der BÄK verabschiedet worden sind.

Patienten mit „schwersten zerebralen Schädigungen und anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom; auch so genanntes Wachkoma)“ haben wie alle Patienten ein Recht auf Behandlung, Pflege und Zuwendung. „Lebenserhaltende Therapie einschließlich – ggf. künstlicher – Ernährung ist daher unter Beachtung ihres geäußerten Willens oder mutmaßlichen Willens grundsätzlich geboten.“

Verfügung vorhanden?

Die Dauer der Bewusstlosigkeit dürfe „kein alleiniges Kriterium für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen sein“, schreibt die BÄK. Habe der Patient keinen Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten, sei in der Regel die Bestellung eines Betreuers erforderlich. „Bei einwilligungsunfähigen…

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