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KV behält 4000 € zu viel ein – Pseudoziffern nachreichen?

Dr. Helmut Daun, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hünefelden-Kirberg:

Unsere Steuerberaterin teilte uns mit, das unsere Gemeinschaftspraxis eine Differenz von über 4000 Euro bezüglich der auf unserem Konto eingezahlten Praxisgebühr und der von der KV überwiesenen Quartalseinnahmen hat. Wir haben die Pseudoziffern für die Befreiung nicht eingegeben, da wir davon ausgingen, dass der Vermerk "befreit" in unserer EDV bei der Abrechnung an die KV weitergeleitet wird. Auf die fehlende Pseudoziffern wurden wir weder von unserer Software noch bei der anschließenden KV-Überprüfung hingewiesen. Können wir den erheblichen Betrag für die Quartale I/2004 bis I/2005 rückwirkend zurückerhalten?

Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Wiesbaden:

Die für eine verspätete Einreichung von Abrechnungsunterlagen und deren Geltendmachung maßgeblichen Vorschriften ergeben sich im Wesentlichen aus § 6 HVM-Hessen. Danach sind die Abrechnungsunterlagen für jedes Kalendervierteljahr bis zu einem von der Bezirksstelle festgesetzten Termin bei der zuständigen Bezirksstelle einzureichen.

Für Abrechnungsunterlagen, die innerhalb von 12 Monaten nach diesem Termin eingehen, kann der Geschäftsausschuss zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Honorarabzüge von 51,13 Euro bis zu 2556,46 Euro beschließen. Abrechnungen, die nach diesen 12 Monaten eingehen, werden…

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