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KV darf nicht kürzen

Autor: det

Die KV darf sich nicht an den Honoraren einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis bedienen und einfach Geld einbehalten, wenn einer der Partner noch Honorarkürzungen oder Arzneiregresse aus einer früheren Einzelpraxis bezahlen muss. Zumindest dann nicht, wenn der neue Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Altverbindlichkeiten ausdrücklich ausschließt.

<break-end />Ein Radiologe machte Pleite und musste noch zu Unrecht abgerechnetes Honorar zurückzahlen. Die KV reihte sich zwar bei den anderen Gläubigern ein, kam dann aber auf folgende Idee, als der Radiologe mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründete. Sie zog der Gemeinschaft die Altschulden des einen Partners ab. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die KV unter Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen sowie der betroffenen Honorarbescheide verurteilt, an die Gemeinschaftspraxis das Geld zurückzuzahlen (Az.: B 6 KA 6/06 R).

In der hier zu beurteilenden Konstellation der Neugründung einer…

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