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KV senst einfach Fälle weg

Frage von Dr. E. T. aus R.:
Wir sind zu zweit in Praxisgemeinschaft niedergelassen. Früher haben wir uns im Urlaub von externen Kollegen vertreten lassen. Um Kosten zu senken, machen wir nun aber stets zeitversetzt Urlaub und vertreten uns gegenseitig (jeweils einmal pro Quartal). Die hierdurch entstandenen Vertreterscheine werden uns von der KV strittig gemacht. Es handelt sich aber nicht um Wechselpatienten, sondern ausschließlich um Urlaubsvertretung. Außerdem sind wir von der Fallzahlbegrenzung betroffen, da wir in den früheren Vergleichsquartalen ja Fremdvertreter und mithin weniger Scheine hatten.

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Hier muss man genau unterscheiden: Hätten die Ärzte mit Einführung des jetzigen EBM die Praxis von einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft mit dem Ziel der Umsatzmaximierung umgewandelt (Patienten doppelt abgerechnet), könnte dies erhebliche Risiken des Schadenersatzes und eines Disziplinar- oder Strafverfahrens in sich bergen. In zahlreichen KVen werden zurzeit, insbesondere seit Einführung des neuen EBM, von Gemeinschaftspraxen in Praxisgemeinschaften umgewandelte Praxen, die Plausibilität der Überweisungen bzw. der in beiden Praxen behandelten Patienten und abgerechneten Leistungen überprüft. Dabei…

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