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Legal vom IGeL-Gewinn des Partners profitieren

Autor: det

Arztrecht und Berufsordnung ermöglichen bereits jetzt die ortsübergreifende Zusammenarbeit von Ärzten im Privat- und IGeL-Bereich. Es lauern aber Fallstricke bei der Umsetzung. Worauf zu achten ist, erläuterte Rechtsanwalt Hans-Joachim Schade auf dem DGIM-Kurs „Erfolgreich ortsübergreifend kooperieren“ im Rahmen des Internistenkongresses.

Eine überörtliche (Teil-)Gemeinschaftspraxis ist derzeit nur für die Erbringung von Privatleistungen (für „echte“ Privatpatienten oder Individuelle Gesundheitsleistungen für Kassenpatienten) möglich. Entsprechendes im Kassenarztbereich sieht – wie in der letzten Ausgabe ausführlich berichtet (MT 17/06, Seite 18 und 19) – ein Gesetzentwurf der Großen Koalition vor, der aber erst im Laufe des Jahres in Kraft treten wird. Privatärztlich ist hingegen die Teilgemeinschaftspraxis laut Rechtsanwalt Schade als ortsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft in allen Bundesländern genehmigungsfähig. Die Bundesärztekammer hat Auslegungsrichtlinien erstellt, siehe unter www.bundesaerztekammer.de.

Prüfkrit…

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