Leichenschau nur gegen Bares?
Antwort von Maximilian G. Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die Beanstandung der Ärztekammer ist zu Recht erfolgt. Der Arzt ist ebenso wie andere Freiberufler vorleistungspflichtig. Er hat erst dann Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Leistung vollständig und mangelfrei erbracht hat (xa7 614 BGB).
Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist die Erstellung einer Rechnung nach GOÄ. Daraus ergibt sich, dass ein Arzt das Risiko trägt, dass sein Patient zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass der Arzt einen Teil seiner Leistung bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung zurückhält. Dies gilt insbesondere bei Erstellung von…
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