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Leichenschau nur gegen Bares?

Frage von Dr. Klaus Schneider,

 

Allgemeinmedizin, Oberhausen:
Nach extremen Schwierigkeiten, eine Liquidationsforderung bei einem Bestatter durchzusetzen, habe ich es in einem folgenden Falle so gehalten, dass ich den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung erst nach Barzahlung der detailliert nach GOÄ erstellten Rechnung herausgegeben habe. Dieses wurde von der Ärztekammer als nicht rechtmäßig eingestuft.

Antwort von Maximilian G. Broglie,

Fachanwalt für Sozialrecht,

Wiesbaden:
Die Beanstandung der Ärztekammer ist zu Recht erfolgt. Der Arzt ist ebenso wie andere Freiberufler vorleistungspflichtig. Er hat erst dann Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Leistung vollständig und mangelfrei erbracht hat (xa7 614 BGB).

Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist die Erstellung einer Rechnung nach GOÄ. Daraus ergibt sich, dass ein Arzt das Risiko trägt, dass sein Patient zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass der Arzt einen Teil seiner Leistung bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung zurückhält. Dies gilt insbesondere bei Erstellung von…

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