MDK will mich zur Überweisung zwingen
Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Die Krankenkassen sind nach Paragraph 275 I SGB V verpflichtet, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung erforderlich ist, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) einzuholen. Diese Einschaltung soll bei Arbeitsunfähigkeit der Sicherung des Behandlungserfolges, insbesondere der Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen.
Nach Paragraph 277 I SGB V hat der MDK auch dem Vertragsarzt, über dessen Leistungen er eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen. Bestehen…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.