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Mehr als nach EBM gibt‘s trotzdem noch
Die Vereinbarung gilt vom 1. April an (kein Scherz) und ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Derzeit gilt also noch für Behandlungen im Basistarif nach § 75 Abs. 3 a SGB V folgender im Vergleich zu den sonstigen GOÄ-Bestimmungen reduzierter Vergütungsanspruch:
Der Arzt erhält
- für Leistungen aus dem Abschnitt M (Labor) und der Nr. 437 (Laboratoriumsuntersuchung) der GOÄ maximal den 1,16-fachen Satz,
- für Leistungen aus den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen, z.B. Massagen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) maximal den 1,38-fachen Satz der GOÄ,
- für die übrigen Abschnitte maximal den…
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