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Mehr Klarheit für Regress-Abwehr

Autor: det

Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wichtige Entscheidung zur Arznei-Richtgrößenprüfung gefällt: Richtgrößen eines Jahres müssen dem Arzt im Vorhinein bekannt sein, sonst gelten sie nicht, und es kann auf ihrer Basis nicht geprüft werden. Allerdings gelten dann die Werte des Vorjahres oder es wird anhand des Fachgruppendurchschnitts geprüft (Bericht unten auf der Seite). Das BSG bekräftigt: Kassen müssen nicht alle Rezepte vorlegen, es sei denn, der Arzt kann das elektronische Material der Kassen mit hinreichend vielen Beispielen erschüttern (Bericht nachstehend).

Das BSG hat im Verfahren (Az.: B 6 KA 63/04 R bekräftigt, dass ein Regress nicht schon deshalb unrechtmäßig ist, weil die Krankenkassen nicht in der Lage waren, die Höhe der vom Arzt veranlassten Verordnungskosten durch Vorlage der Originalbelege bzw der Printimages nachzuweisen.

Wie der 6. Senat bereits in seinem Urteil vom 27.4.2005 (Az.: B 6 KA 1/04 R, wir berichteten) im Einzelnen ausgeführt hat, gehen die gesetzlichen Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung davon aus, dass der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise anhand der elektronisch erfassten und übermittelten Daten geführt werden kann.

Vertrauensvorschuss für Kassendaten

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die…

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