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Mit Jobsharing-Partner kann's klappen

Autor: bg

Kollege G. T. kann als Jobsharing-Partner in eine kardiologische Praxis einsteigen. "Ich soll die Kassenpraxis auf dem derzeitigen Level halten, der Praxisinhaber will die Privatpraxis ausbauen." Der Kollege soll sich finanziell an der Praxis eteiligen. "Nur dann werde ich gleichberechtigter Partner und mein Name kommt mit aufs Schild." Da stellt sich die Frage: Gleichberechtigter Partner wovon? Ein Jobsharer ist doch zunächst nur abhängig.

Der Seniorpartner muss in Medizin-Technik investieren. "Daran soll ich mich beteiligen." Davon hielt Herr Isinghaus nichts. Die Zulassung des Jobsharing-Partners hängt doch für zehn Jahre an der des Praxisinhabers. Dann erst entfällt der Zusatz "beschränkt" und die volle Kassenzulassung wird erteilt. Das ist die eine Seite.

Die andere:. Die beschränkte Zulassung des Juniorpartners erlischt, sollte der Praxisinhaber innerhalb der ersten fünf Jahren gemeinsamer Zusammenarbeit seine Tätigkeit aufgeben müssen. Erst nach fünf Jahren gemeinsamer Zusammenarbeit hat der Jobsharer ein Anrecht darauf, vom Zulassungsausschuss als Nachfolger vorrangig berücksichtigt zu werden. Das steht so im SGB V.…

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