Mit Kinderfreundlichkeit werben
Seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab dem Jahr 2001 ist Bewegung in die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu den berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte und Zahnärzte gekommen; die Rechtslage gilt gleichermaßen für beide Gruppen. Die Kammern haben bislang ihren Mitgliedern keine ausreichende Hilfestellung in den Fragen des Meinungsaustauschs und des öffentlichen Auftritts gegeben und lediglich dargelegt, welche Maßnahmen verboten sind.
Durch Qualität überzeugen
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest: "Die Freiheit der Berufsausübung schützt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient.…
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