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Mit Kinderfreundlichkeit werben

Eine Praxis darf sich im Internet als kinderfreundlich darstellen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 25.02.2003 (Az.: 20 U 4/03). Es erlaubt einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft in Düsseldorf, die Domain http://www.weltraum-zahnarzt.com zu nutzen und den Begriff "die Kinderzahnärzte" zu verwenden, was die unterlegene Zahnärztekammer berufsrechtlich beanstandet hatte.

Seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab dem Jahr 2001 ist Bewegung in die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu den berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte und Zahnärzte gekommen; die Rechtslage gilt gleichermaßen für beide Gruppen. Die Kammern haben bislang ihren Mitgliedern keine ausreichende Hilfestellung in den Fragen des Meinungsaustauschs und des öffentlichen Auftritts gegeben und lediglich dargelegt, welche Maßnahmen verboten sind.

Durch Qualität überzeugen

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest: "Die Freiheit der Berufsausübung schützt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient.…

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