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Muss ich den Wert der Praxisgüter versteuern?

Dr. R. K. aus N.:

 

Ich werde meine Praxis wohl nicht verkaufen können. Vorhandene Geräte und Einrichtungsgegenstände sind abgeschrieben. Der Verkehrswert spendenfähiger oder verkaufbarer stiller Reserven ist gering. Wie kann ich vermeiden, dass mir der Verkehrswert von Praxisgütern, die ich gegen Quittung verkaufe, falls unverkäuflich ins Privatvermögen übernehme oder gegen Sachspendenbescheinigung spende, als Betriebseinnahme zugerechnet wird?

 

Insa Stoidis-Connemann,
Steuerberaterin, Leer:


a) Überführung in das Privatvermögen: Dieser Vorgang wird als „Entnahme“ bezeichnet und erfolgt zu einem geschätzten Wert, der sich nach Zustand und Alter des jeweiligen Gegenstandes ausrichtet, aber auch danach, ob ein fremder Dritter bereit wäre, einen (welchen?) Preis für diesen Gegenstand zu bezahlen. Dieser Wert ist eine „Einnahme“ im Rahmen der Gewinnermittlung.

b) Spende: Auch hier wird ein Gegenstand aus dem Betriebsvermögen entfernt und dann von Ihnen als Privatperson gespendet. Also entsteht zunächst wieder eine „Einnahme“. „Den Gegenstand gleich zu verschenken“ nützt Ihnen also steuerlich nichts.

Ich gehe davon aus, dass Ihre…

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