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Muß Privatkasse Akupunktur zahlen?

Frage von Dr. R. A. Khan, Facharzt für Innere Medizin, Dortmund:
Ich ersuche Ihren Rat wegen der Verweigerung einer Kostenübernahme von der GOÄ-Ziffer 269a - Akupunkturbehandlung zur Schmerzbekämpfung - von einer Privatkasse. Der Patient wird wegen Schmerzzuständen mit Akupunktur behandelt. Seine Kasse schickte dem Patienten ein Schreiben, die Akupunktur sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung, da nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhend - keine Erstattung. Wie sollte man sich der Krankenkasse gegenüber verhalten, zumal der Gesetzgeber doch eigens eine Akupunktur-Ziffer in die GOÄ eingegliedert hat?

Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Früher hatten sich die Privatversicherungen in den Auseinandersetzungen mit den Patienten auf den Standpunkt gestellt, bei der Akupunktur handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, so daß sie nach xa7 5 Abs. 1 ff. der Musterbedingungen für die Krankenversicherung (MBKK) nicht zur Leistung verpflichtet seien. Damit konnten sie vor Gericht teilweise durchdringen, mehrfach gewannen aber auch die Patienten. Eine Änderung in der Rechtsprechung trat ein, als der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 2369) die Wissenschaftlichkeitsklausel in xa7 5 Abs. 1 ff. MBKK für unwirksam erklärte.…

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