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Nach BSG regiert Durchschnitt

Autor: det

Bei der Einstufung in die Pflegestufen darf kein

 

zeitlicher Mehraufwand berücksichtigt werden, der sich aus der verminderten Leistungsfähigkeit der pflegenden Angehörigen ergibt. Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs ist eine durchschnittlich geeignete Pflegeperson ohne Fachkenntnisse zu Grunde zu legen. Das entschied das Bundessozialgericht.

Im vorliegenden Fall konnte die Mutter ihre pflegebedürftige Tochter zwar tagsüber betreuen, aber nur in der eigenen Wohnung, die sie seit einem Unfall nicht mehr verlassen konnte. Also wurde die Pflegebedürftige täglich zwischen ihrer Wohnung und der der Mutter transportiert. Unter Einrechnung dieser Transportzeiten in den täglichen Pflegebedarf wäre die Betroffene in eine höhere Pflegestufe gekommen. Das lehnte die Pflegekasse aber ab: Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Pflege komme es nicht auf die konkrete Pflegesituation, sondern auf eine durchschnittliche Betrachtungsweise an, weil andernfalls Personen mit gleichem Pflegebedarf allein wegen Unterschieden in der Pflegeperson…

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