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Neu-Niederlassung über 55 möglich

Autor: reh, det

Das VÄndG ist im Gesetzgebungsverfahren noch geändert worden: So ist das Niederlassungsverbot ab dem Alter von 55 jetzt generell gestrichen – nicht nur in unterversorgten Gebieten.

Sowohl die Niederlassung in eigener Praxis als auch die Ermächtigung sollen vom kommenden Jahr an auch für Ärzte möglich sein, die älter als 55 Jahre sind. Das kann zum Beispiel für (leitende) Klinikärzte interessant sein, die im Rahmen der dann ebenfalls möglichen „halben Zulassung“ eine Praxis an der <forced-line-break />Klinik führen möchten oder aber sich Teilzeit bei einem Niedergelassenen neben ihrer Kliniktätigkeit anstellen lassen möchten. Natürlich besteht auch die Möglickeit, sich noch für ein Jahrzehnt voll niederzulassen.

Die Altersgrenze von 68 Jahren für die kassenärztliche Zulassung ist hingegen beibehalten worden. Nur im unterversorgten Gebiet soll länger praktiziert werden…

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