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Neue Freiheit für Gemeinschaftspraxen

Autor: Luis Fernando Ureta, Rechtsanwalt, Geschäftsführer der Metax Steuerberatungsgesellschaft mbH

Mehr Einigkeit kann´s oft gar nicht geben: Viele etablierte Praxisinhaber möchten gern Herr im Haus bleiben, viele Juniorpartner scheuen hohe Schulden und das Risiko einer vollen Beteiligung. Doch bisher drohte bei solchen Vereinbarungen der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit, von Abrechnungsbetrug war die Rede, Rückzahlungsforderungen an die KV

 

und Nachzahlungsbegehren der Sozialversicherungen flatterten auf den Tisch. Ein Aufsehen erregendes Urteil sieht die Sache

 

liberaler und definiert den "Arzt in freier Praxis" völlig neu.

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung setzt keine gleichberechtigte Teilhabe im Rahmen der Praxisführung voraus. Honorarrückforderungen der KVen sind entgegen der bisherigen Praxis nur in engen Grenzen zulässig. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen in einem jüngst veröffentlichten Beschluss (Az.: L 3 KA 161/02 ER). Dürfen Vertragsärzte zukünftig in so genannten Nullbeteiligungsgemeinschaften, ähnlich einem angestellten Arzt, vertragsärztliche Leistungen erbringen? Die vertragsärztliche Tätigkeit muss gemäß xa7 32 Abs. 1 Ärzte-ZV "in freier Praxis" erfolgen. Von den KVen wird dieser Begriff so verstanden, dass die Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis weitestgehend…

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