Neuer EBM: Einzelkämpfer veräppelt
In der Tat sind mit dem neuen EBM am 1. April 2005 Vorgaben für die Prüfung von Praxisgemeinschaften in Kraft getreten, die KBV und Kassen beschlossen haben. Mehr als 20 % Patientenidentität gilt bei versorgungsbereichsidentischen Praxen als Abrechnungsauffälligkeit. Bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen sind es 30 %. Entlastend wirken Vertreterfälle gemäß Muster 19 (wenn der jeweils andere Arzt in Urlaub ist), Überweisungen zur Auftragsleistung (wenn nur der andere die Leistung erbringen kann) und Notfälle. Eine Auffälligkeit bedeutet noch keine automatische Kürzung, es muss eine Prüfung erfolgen, bei der der Arzt sich entlasten kann.
Kürzung schwierig
Auf einem juristischen…
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