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Neues zur Umsatzsteuerpflicht

Autor: det

Seit Ärzte sich öfter zu größeren Praxen zusammen-schließen, kann das Thema „Umsatzsteuer“ schnell auch für den an sich befreiten Arzt aktuell werden, warnte Steuerberater Dipl.-Kfm. Thomas Karch auf der Medica.

Normalerweise sind laut § 4 Nr. 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei. Doch sind nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, von dieser Steuer befreit. Steht nicht das therapeutische Ziel im Vordergrund, wird die Umsatzsteuer also fällig.

Was gilt bei Gutachten?

Eine Regelung, die auch für das Erstellen von ärztlichen Gutachten gilt. Was das bedeutet, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover in einer Verfügung (S-7170 - 75 - StO 181) vom 27.02.2008 zusammengefasst (MT berichtete ausführlich). Gutachten sind demnach umsatzsteuerfrei, wenn das Hauptziel…

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