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Neuling haftet für Altschulden

Autor: di

Wer neu in ein Praxisnetz oder eine Gemeinschaftspraxis, die in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert sind (GbR), eintritt, haftet für deren alte Schulden künftig auch mit seinem Privatvermögen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst entschieden. Das Gericht verschärfte damit die Haftung neu eintretender Gesellschafter. Denn früher hafteten diese für Schulden, die schon vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft entstanden waren, nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Jetzt ist auch das gesamte private Geld dran.

Generell haften GbR-Gesellschafter für Schulden ihrer Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem gesamten Privatvermögen. Egal, welcher Kollege den Bock abgeschossen hat. Das gilt bei Schulden aus nicht eingehaltenen Verträgen, wie beispielsweise dem Einkauf von Praxisbedarf, genauso wie bei Verträgen mit Patienten. Und auch bei dem Behandlungsfehler eines Arztes in der Gemeinschaftspraxis wird die volle Haftung der andern gelten. Das ist seit einer Änderung der Rechtsprechung des BGH von Juristen jedenfalls anerkannt - auch wenn ein explizites Urteil darüber noch aussteht.

Risiken früh checken

Ein neu eintretender Gesellschafter haftete früher jedoch nicht mit seinem Privatvermögen…

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