Nicht anmelden ist brandgefährlich
Eines ist völlig unbestritten: Wird ein Entlastungs- oder Weiterbildungsassistent im Bereich der kassenärztlichen Versorgung eingesetzt, muss das vor Beginn der Tätigkeit genehmigt werden. Der Antrag bei der KV sollte also so rechtzeitig gestellt werden, dass die KV ihn auch vor dem geplanten Einstellungstermin prüfen und darüber entscheiden kann. Vier Wochen vor der beabsichtigten Einstellung sollte man vorsichtshalber wohl einkalkulieren.
Die Genehmigungspflicht von Weiterbildungsassistenten in der Vertragsarztpraxis ergibt sich aus xa7 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung. Sie sollten sich vorher bei Ihrer KV erkundigen, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden sollen. In der Regel…
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