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Nicht Partnerin, nicht Angestellte: Kollegin sitzt zwischen allen Stühlen

Autor: Udo H. Cramer

Dr. K.P. aus D.:

Ich bin in einer Gemeinschaftspraxis im freiberuflichen Jobsharing. Es besteht eine schriftliche Vereinbarung, wonach die Tätigkeit „freiberuflich ohne Weisungsgebundenheit“ ist, ich „die ärztlichen Berufsvorschriften von Kammer und KV“ zu beachten und eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen habe. Die Honorierung erfolgt stundenweise. Der Vertrag ist von beiden Seiten innerhalb von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar. Eine Abfindung bei Ausscheiden ist nicht vereinbart. Ein Partner verkauft jetzt an einen jüngeren Kollegen. Könnte ich von diesem einfach entlassen werden? Habe ich einen ideellen Praxiswert erworben?

 

Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:

Es wurde freiberufliches Jobsharing als Gemeinschaftspraxis genehmigt. Damit darf die Ärztin als freiberufliche Partnerin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dem entspricht die Vereinbarung mit den Praxisinhabern nicht, diese soll wohl eher ein freiberufliches Dienstverhältnis regeln. Damit sind sowohl die Abrechenbarkeit erbrachter und zukünftiger Leistungen gefährdet als auch standesrechtliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen ärztliche Pflichten möglich.

Die Vereinbarung sieht auch keine Abfindung vor. Diese ist jedoch wesentliches…

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