Nicht Partnerin, nicht Angestellte: Kollegin sitzt zwischen allen Stühlen
Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, Diplomkaufmann,
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen,
München:
Es wurde freiberufliches Jobsharing als Gemeinschaftspraxis genehmigt. Damit darf die Ärztin als freiberufliche Partnerin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dem entspricht die Vereinbarung mit den Praxisinhabern nicht, diese soll wohl eher ein freiberufliches Dienstverhältnis regeln. Damit sind sowohl die Abrechenbarkeit erbrachter und zukünftiger Leistungen gefährdet als auch standesrechtliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen ärztliche Pflichten möglich.
Die Vereinbarung sieht auch keine Abfindung vor. Diese ist jedoch wesentliches…
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