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Nicht verordnungsfähige Arzneimittel: „Beratung vor Regress“?

Autor: RA Broglie

Änderungen in der Leistungspflicht der GKV können zu einem Problem für den Hausarzt werden, der weiterhin das nicht mehr verordnungspflichtigen Arzneimittel verordnet hat.

Dr. K. R., Facharzt für Allgemeinmedizin: Für das Quartal 2/11 habe ich eine Rückforderung für nicht verschreibungsfähige Medikamente erhalten. Der Löwenanteil entfällt dabei auf ein Präparat, das seit dem 1. April 2011 von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Gilt auch hier der Grundsatz „Beratung vor Regress“? Macht es Sinn, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben?

Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:


Von der vertragsärztlichen Versorgung nach § 31 SGB V sind gemäß § 34 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Verordnung durch Vertragsärzte ausgeschlossen. Diese werden nicht im Rahmen von sogenannten…

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