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Normalerweise rechtsgültig

Frage von Dr. H. B.
aus M:

Sie veröffentlichten vor einiger Zeit einen Artikel, in dem über die Ungültigkeit einer Einverständniserklärung nach Prämedikation geschrieben und der Patientin im nachhinein Schmerzensgeld zugestanden wurde.

In Anlehnung daran habe ich folgende Frage: Wie ist die Eheschließung eines schwer krebskranken Menschen unter Drogen (Morphium) zu beurteilen, wenn ein anderslautendes Testament zuvor festgelegt wurde? 1. Gültigkeit der Eheschließung? 2. Gültigkeit des Testaments? Für eine Schilderung der Rechtslage wäre ich sehr dankbar.

Antwort von Prof. Dr. Gerhard H. Schlund
Vorsitzender Richter
Oberlandesgericht München:

Zu 1. Die seit 1. 7. 1998 neugeregelten Vorschriften der xa7xa7 1310 ff BGB sehen in allen Einzelheiten vor, was zu einer gültigen Eheschließung vor dem dazu autorisierten und zuständigen Standesbeamten erforderlich ist. Unter anderem verlangte die Form der Eheschließung, daß die Eheschließenden (vormals hießen sie Verlobten) vor dem Standesbeamten persönlich und gleichzeitig anwesend (xa7 1311 S.1 BGB) erklären müssen, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen.

Diese Erklärung muß aber juristisch "wirksam" sein. Das ist sie beispielsweise auch bei tauben, stummen oder der deutschen Sprache nicht…

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