Nun auch im „weißen Kittel“ werben
Den Anstoß zur neuen Debatte über erlaubte und unerlaubte ärztliche Werbung hatte eine Klinik gegeben. Die hatte in einer Info-Beilage der lokalen Tageszeitung Ärzte in der typischen weißen Berufskleidung und zum Teil auch noch bei beruflichen Tätigkeiten abgebildet. Kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) – entschieden die Richter des BGH. Und das, obwohl auch der BGH bisher die Regel des § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG eher streng ausgelegt hat. Danach dürfen Ärzte außerhalb der Fachkreise nicht in Berufskleidung oder der Aus<discretionary-hyphen />übung ihrer ärztlichen Tätigkeit für Verfahren und Behandlungen werben, wenn sich die dabei gemachten Werbeäußerungen auf die Erkennung,…
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