Ordnungshüter drücken sich ums Zahlen
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Die vom Arzt zu untersuchende Person war von der Polizei in Sicherheitsgewahrsam (§ 17 I Nr. 2 PAG) genommen worden, da sie volltrunken war. Zur Feststellung der Frage, ob der Volltrunkene gewahrsamsfähig war oder der ärztlichen Behandlung gegebenenfalls in einem Krankenhaus bedurfte, wurde Dr. Landenberger als Arzt hinzugerufen. Die Frage, wer in diesem Fall Kostenträger ist, lässt sich nicht leicht beantworten.
Es lässt sich einerseits die Auffassung vertreten, dass die Ingewahrsamsnahme des Volltrunkenen eine polizeiliche Aufgabe ist und deshalb auch die ärztliche Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit der…
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