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Ordnungshüter drücken sich ums Zahlen

Frage von Dr. Martin Landenberger,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
Bad Tölz:

Die Polizeiinspektion bittet mich am 20.10.2000 um Durchführung einer Untersuchung (keine Angabe, ob Haft oder Verwahrung), die Leistung rechne ich wie gehabt als Privatrechnung ab. Bei der Polizei ist man der Meinung, dass diese Leistung zu Lasten der Versicherung (AOK) abgerechnet werden soll. Ich wurde nicht auf diese Abrechnungsform hingewiesen. Ist Ihrer Meinung nach die Abrechnung über die GKV rechtens (es lag kein Behandlungswille seitens des Versicherten vor, sondern ein Auftrag zur Begutachtung seitens der Polizei)? Auch die AOK ist für EBM und Chipkarte.

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Die vom Arzt zu untersuchende Person war von der Polizei in Sicherheitsgewahrsam (§ 17 I Nr. 2 PAG) genommen worden, da sie volltrunken war. Zur Feststellung der Frage, ob der Volltrunkene gewahrsamsfähig war oder der ärztlichen Behandlung gegebenenfalls in einem Krankenhaus bedurfte, wurde Dr. Landenberger als Arzt hinzugerufen. Die Frage, wer in diesem Fall Kostenträger ist, lässt sich nicht leicht beantworten.

Es lässt sich einerseits die Auffassung vertreten, dass die Ingewahrsamsnahme des Volltrunkenen eine polizeiliche Aufgabe ist und deshalb auch die ärztliche Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit der…

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