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Palliativleistungen vom Hausarzt

Autor: Detmar Ahlgrimm, Foto: BilderBox.com

Wie kann der Hausarzt Erst- und Folgeverordnung in der Palliativversorgung abrechnen?

Die EBM-Ziffern 40860 (Erstverordnung Palliativversorgung) und 40862 (Folgeverordnung Palliativversorgung) können von Hausärzten budgetfrei außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung und darüber hinaus RLV-frei abgerechnet werden. Sie sind 25 Euro bzw. 15 Euro wert.

Der Arzt kann auch verordnen und abrechnen, wenn ihm kein Anbieter für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37 b SGB V in seiner Region bekannt ist. Die Kasse des Schwerkranken muss sich nach erfolgter Verordnung nämlich „kümmern“ und einen Anbieter auftreiben, der dann die Versorgung vornimmt.

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