Anzeige

Praxisräume vorzeitig kündigen?

Frage von Annemarie Zobel,

 

Diplom-Medizinerin, Spremberg:
1994 schloss ich einen Mietvertrag für meine Praxisräume mit einer 10-jährigen Laufzeit ab. Der Mietzins von 21 DM kalt erscheint mir mittlerweile im Vergleich zu anderen Praxen am Ort entschieden zu hoch. Nun habe ich gelesen, dass bei Zwangsversteigerungen eines Gebäudes eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Das Gebäude befindet sich im Zwangsvollstreckungsverfahren. Besteht für mich die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen?

Antwort von Wolfgang Diede,

Rechtsanwalt, Wiesbaden:
Wenn ein Mietshaus unter Zwangsverwaltung gestellt wird, bedeutet dies, dass die Gläubiger des Eigentümers die Mieteinnahmen zur Befriedigung ihrer Forderung haben beschlagnahmen lassen. Es wird regelmäßig ein Zwangsverwalter eingesetzt, der für die Dauer der Beschlagnahmung in die Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen in vollem Umfang eintritt. Es ändert sich somit für den Mieter nichts mit Ausnahme des Ansprechpartners. Wichtig ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Mieter im Falle einer Zwangsverwaltung schuldbefreiend nur an den Zwangsverwalter zahlen kann.

In der Praxis hat dies für den Mieter überwiegend nur Nachteile,…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.