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Privatrechnungen verjähren zum Jahresende

Autor: Maximilian G. Broglie

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist - mit Ablauf eines Jahres verjähren also alle Rechnungen aus dem gesamten drei Jahre zurückliegenden Jahr!

Nach § 12 GOÄ wird der Hono­rar­anspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat.

Eine Rechnung nach den Vorschriften der GOÄ beinhaltet:

  • das Datum der Erbringung der Leistung,
  • die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen,
  • deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie
  • der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (siehe auch Urteil Landgericht Krefeld vom 25.10.07, Az.: 3S 23/07)

Damit keine Verwirkung des Honoraranspruches eintritt, sollte der Arzt zeitnah liquidieren. Ist eine längere Zeit seit der letzten Leistungserbringung verstrichen und konnte der Patient auf Grund des…

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