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Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Arzt und Rechtsanwalt,
München:
Zu 1: Grundsätzlich verbietet § 34 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) die Fremdwerbung des Arztes für Heil- und Hilfsmittel. Die Verletzung des Berufsrechts stellt regelmäßig auch eine Verletzung nach §§ 1, 3 UWG (Unlauterer Wettbewerb) dar. Das berufsrechtliche Werbeverbot untersagt allerdings nur die berufswidrige Werbung, d.h. eine Werbung, die den Interessen des Gemeinwohls zuwiderläuft. Keine berufswidrige Werbung liegt in der wahrheitsgemäßen, sachlichen Unterrichtung, die dazu dient, ein Informationsbedürfnis des Publikums zu befriedigen. Entscheidend ist, ob die Werbewirkung oder eine sachliche…
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