Anzeige

Regress berappen?

Autor: Dr. Dr. Alexander Ehlers, Foto: thinkstock

Arzneimittel, die nicht in der Sprechstundenvereinbarung genannt sind, dürfen auch nicht verordnet werden. Ist eine Regressforderung also unabwendbar?

Frage eines Arztes für Allgemeinmedizin:

Die BEK bemängelt unzulässigen Sprechstundenbedarf. Meine KV möchte von mir eine Ermächtigung zum Einbehalt des Regressbetrages. Ein Heranwachsender wurde bei der von der STIKO vorgeschlagenen Impfung gegen Hepatitis B gleichzeitig gegen Hepatitis A geimpft. Der Betrag  für die Hepatitis B wäre von der BEK ohnehin zu übernehmen. Es bleibt eine Differenz von 11,75 DM. Ich soll aber die gesamten Verordnungskosten erstatten. Und: Ist die Sache nicht schon längst verjährt?

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers, Rechtsanwalt und Arzt:
Welche Arzneimittel für den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig sind, ergibt sich aus der Aufstellung, die sich unter…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.