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Regressgefahr bei Sprechstundenbedarf

Autor: Rainer Kuhlen, Fachanwalt für Medizinrecht, Foto: thinkstock

Verbandmittel aus Sprechstundenbedarf dürfen nur für die akute Wundversorgung verwendet werden. Bei länger andauernder Behandlung von Wundheilungsstörungen sollte Einzelverordnung erfolgen. Ansonsten: Regressgefahr!

Allgemein bekannt ist, dass die meisten Verbandmittel grundsätzlich als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnungsfähig sind. Aufgrund der Besonderheiten der Regelungen für SSB muss bei der Wundversorgung in der Praxis aber zwischen der reinen Akutversorgung (z. B. nach Unfällen) und der Versorgung von Wundheilungsstörungen über einen längeren Zeitraum differenziert werden.

Zwar ist den verordneten Verbandmitteln in der Regel nicht anzusehen, ob sie in der Akutversorgung oder für länger zu versorgende Wunden eingesetzt wurden. Gerade bei Praxen, die z. B. im Bereich der Wundversorgung von Diabetikern gehäuft tätig sind, fallen aber die Verordnungskosten für SSB schnell im Verhältnis zum…

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