Anzeige

Rettungsdienst wird ausgedünnt

Frage von Dr. K. S. aus N.:
Wir leben in einer ländlichen Gemeinde. Weil sie nicht in der vorgeschriebenen Zeit von 15 Minuten vom Rettungswagen erreicht werden kann, hat der Rettungsdienst einen Vertrag mit mir abgeschlossen. Je Einsatz fließt eine Einsatzpauschale, ein Rettungswagen (RTW) ist in meiner Nachbarschaft stationiert. Mir wurde nun mitgeteilt, dass ich nicht mehr alarmiert werde, es sei denn, der Notarzt der nächsten Stadt sei nicht verfügbar. Der Rettungsdienst möchte damit Kosten sparen. Praktisch bedeutet das, dass ein RTW meistens innerhalb von 15 Minuten, der Notarzt aber erst 15 bis 30 Minuten nach Alarmierung am Einsatzort ist. Liegt da nicht ein sog. Organisationsverschulden des Dienstes vor, wenn jemand geschädigt wird?

Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:

Es könnte in dem von Ihnen geschilderten Fall tatsächlich ein Organisationsverschulden i.S.v. xa7 839 BGB vorliegen.

In seinem Urteil vom 12.11.1992 führte der Bundesgerichtshof Folgendes aus: Sinn und Zweck des Rettungsdienstes sei es, unverzüglich medizinische Hilfe für Notfallpatienten, also Verletzte oder Erkrankte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, zukommen zu lassen. Das kennzeichne auch die Aufgabe des dem Rettungsdienst zugeordneten Notarztdienstes. Die Notwendigkeit rascher Hilfeleistung setze ein flächendeckendes rettungs- und…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.