Risiken für Neueinsteiger
Wenn in der Vergangenheit ein Arzt sich als Gesellschafter an einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis beteiligen wollte, bestand bisher keine Gefahr, für frühere Verbindlichkeiten einzustehen. Diese Rechtslage hat sich geändert.
In einem Urteil Anfang letzten Jahres wurde einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Recht zuerkannt, in eigenem Namen zu klagen und verklagt werden zu können. Bisher mussten die Gesellschafter die Ansprüche der Gesellschaft immer in eigenem Namen geltend machen.
KV verrechnet mit laufenden Zahlungen
So lapidar sich dieses Urteil anhört, hat es doch weitgehende haftungsrechtliche Konsequenzen. Zukünftig, so Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Möller, ist z.B. ein…
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